(Arbeitsbefreiung in bestimmten Fällen)
Krankheitsfall:
Krankheit
ist keine Entschuldigung. Auch ein Attest Ihres Arztes ist kein Beweis, denn
wenn Sie in der Lage waren, den Arzt aufzusuchen, hätten Sie auch zur Arbeit
kommen können.
Todesfall
in der Familie:
Wird
nicht entschuldigt. Für den Verblichenen können Sie nichts mehr tun, und jemand
anderes kann genauso gut die notwendigen Massnahmen treffen. Wenn Sie die
Beerdigung auf den späteren Nachmittag legen, geben wir Ihnen gerne eine halbe
Stunde früher frei, vorausgesetzt, Sie sind mit Ihrer Arbeit fertig.
Eigener
Todesfall:
Hier
dürfen Sie mit unserem Verständnis rechnen, wenn
1. Sie uns zwei Wochen vorher über Ihr Ableben informieren,
damit wir rechtzeitig eine neue Kraft einstellen können.
2. Sie spätestens bis 8.00 Uhr morgens anrufen, damit wir
entsprechende Massnahmen einleiten können.
3. Ihre und die Unterschrift des behandelnden Arztes vorliegen,
dass Sie verstorben sind. Liegen beide Unterschriften nnicht vor, werden Ihnen
die Fehlzeiten vom Jahresurlaub abgezogen.
Operation:
Chirurgische
Eingriffe an unseren Arbeitskräften sind untersagt. Wir haben Sie so eingestellt,
wie Sie sind, Die Entfernung oder Veränderung eines Teiles von Ihnen verstösst
gegen den vereinbarten Arbeitsvertrag.
Silberne
oder Goldene Hochzeit:
Für
derartige Anlässe kann keine Freistellung gewährt werden. Wenn Sie 25 oder gar
50 Jahre mit dem gleichen Menschen verheiratet sind, seien Sie froh, wenn Sie
zur Arbeit gehen dürfen.
Geburtstag:
Dass
Sie geboren wurden, ist sicher nicht Ihr Verdienst. Darum sehen wir keine
Veranlassung, Ihnen in solchen Fällen eine Freistellung zu gewähren.
Geburt
eines Kindes:
Für
derartige Fehltritte unserer Angestellten ist natürlich keine Arbeitsbefreiung
vorgesehen. Sie hatten ja schon Ihren Spass.
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